Das Wettbewerbsrecht bildet den rechtlichen Rahmen für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb in Deutschland. Es umfasst zwei zentrale Regelungskomplexe: das Kartellrecht, verankert im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), und das Lauterkeitsrecht, geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Während das GWB den Wettbewerb vor Beschränkungen schützt, legt das UWG die Spielregeln für das Verhalten von Unternehmen im Geschäftsverkehr fest.
Einführung in das Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht in Deutschland dient dem Schutz der Wettbewerbsfreiheit als Grundprinzip der Marktwirtschaft. Es zielt darauf ab, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen der Verbraucher und des Mittelstands zu schützen. Die beiden zentralen Gesetze in diesem Bereich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das GWB, auch als „Grundgesetz der Wirtschaft“ bezeichnet, verfolgt seine Ziele durch drei wesentliche Instrumente:
- Das Kartellverbot (§ 1 GWB) untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
- Die Missbrauchsaufsicht (§§ 18-21 GWB) verhindert den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
- Die Fusionskontrolle (§§ 35-43 GWB) prüft Unternehmenszusammenschlüsse auf ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht.
Das UWG ergänzt das GWB, indem es unlautere geschäftliche Handlungen verbietet (§ 3 UWG) und Mitbewerbern, Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern Ansprüche gegen unlauteres Verhalten einräumt. Darüber hinaus enthalten zahlreiche Nebengesetze wie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder die Preisangabenverordnung (PAngV) weitere Regelungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs.
Das nationale Wettbewerbsrecht wurde insbesondere im Zuge der 7. und 8. GWB-Novelle an das europäische Wettbewerbsrecht angepasst. Ziel ist es, durch einen funktionierenden Wettbewerb eine möglichst gleichmäßige Einkommensverteilung in Wirtschaft und Gesellschaft zu erreichen sowie technischen Fortschritt und Kostensenkungen zu fördern.
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Struktur und zentrale Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet den Kern des deutschen Wettbewerbsrechts und dient dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Die Generalklauseln in § 3 Abs. 1 und 2 UWG definieren allgemein, was als unzulässige Verhaltensweise gilt, während die besonderen Verbotstatbestände der §§ 3a, 4-7 UWG konkrete Beispiele für verbotene Praktiken liefern.
Zu den untersagten Handlungen zählen unter anderem irreführende und aggressive Geschäftspraktiken, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zum Marktverhalten sowie unzumutbare Belästigungen. Die sogenannte Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG führt zudem geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern auf, die stets als unlauter gelten.
Um den Schutz der Marktteilnehmer zu gewährleisten, müssen Unternehmen die gebotene unternehmerische Sorgfalt walten lassen und dürfen durch ihre Handlungen nicht die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unzulässiger Weise beeinflussen. Eine wesentliche Beeinflussung des Verbraucherverhaltens durch unlautere Praktiken kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Seit seiner Erstverabschiedung im Jahr 1896 wurde das UWG regelmäßig novelliert, um den sich wandelnden Marktbedingungen und europäischen Vorgaben Rechnung zu tragen. Insbesondere die Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung haben die Entwicklung des deutschen Wettbewerbsrechts maßgeblich beeinflusst.
Wettbewerbsrecht auf nationaler und europäischer Ebene
Das deutsche Wettbewerbsrecht ist eng mit dem EU-Wettbewerbsrecht verflochten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten die europäischen Wettbewerbsregeln parallel zu den deutschen Vorschriften. Im Europäischen Kartellrecht sind insbesondere Artikel 101 AEUV (Kartellverbot) und Artikel 102 AEUV (Missbrauchsverbot) von Bedeutung. Die Fusionskontrollverordnung (FKVO) regelt das europäische Fusionskontrollrecht.
Die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln obliegt sowohl der EU-Kommission als auch den nationalen Behörden. Im Bereich des Lauterkeitsrechts hat die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) wesentliche Teile des UWG geprägt. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission kooperieren eng im European Competition Network (ECN).
Die 8. GWB-Novelle von 2013 zielte darauf ab, Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle zu verringern. Sie erweiterte den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen und stärkte die Durchsetzung des Kartellrechts durch Verbraucherverbände. Zudem dehnte sie das Kartellrecht auf Krankenkassenfusionen aus und verlängerte das Verbot von Preis-Kosten-Scheren.
Im Kartellverbot sind Artikel 101 AEUV und das GWB parallel anwendbar, wobei Artikel 101 AEUV obligatorisch ist. Eine Einzelmarktbeherrschung wird nach § 18 Abs. 4 GWB ab einem Marktanteil von 40% vermutet. § 19 Abs. 1 GWB verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ähnlich wie Artikel 102 AEUV. § 20 GWB richtet sich an Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht und hat eine wettbewerbs- und mittelstandspolitische Dimension.
Die EU-Kommission leitete 2020 eine umfassende Überprüfung der Regeln für Kartelle, Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen ein. 2022 wurde das Gesetz über digitale Märkte fertiggestellt, um eine Vorabregulierung für Gatekeeper-Online-Plattformen einzuführen. 2024 nahm die Kommission eine überarbeitete Bekanntmachung über die Marktdefinition an. Zudem wurden 2022 die überarbeitete Vertikal-GVO und die horizontalen GVOen überprüft.